Kündigung erhalten: zuerst Fristen sichern
Wer eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Die maßgebliche Regelung steht in § 4 KSchG. Der konkrete Fristbeginn und Besonderheiten des Einzelfalls sollten unverzüglich geprüft werden.
Dr. iur. Christian Becker berät Sie in Mainz und Wiesbaden dazu, welche Handlungsoptionen bestehen und welche Schritte jetzt sinnvoll sind. Eine erste Anfrage ersetzt weder die Annahme des Mandats noch eine fristwahrende Klageerhebung.
Rechtliche Prüfung und wirtschaftliches Ziel
Am Anfang steht nicht die vorschnelle Festlegung auf einen Prozess oder eine Abfindung. Entscheidend ist, ob Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchten, eine vertragliche Lösung anstreben oder zunächst die Tragfähigkeit der Kündigung beurteilen lassen wollen.
- Zugang, Form, Kündigungsfrist und möglichen besonderen Kündigungsschutz prüfen
- Kündigungsgründe und die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes einordnen
- Ziele und Risiken eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens besprechen
- Verhandlungen führen und gegebenenfalls im Kündigungsschutzverfahren vertreten
Eine Abfindung kann Bestandteil einer verhandelten Lösung sein. Ob sie erreichbar ist und in welcher Höhe, hängt von der jeweiligen Ausgangslage ab. Auch offene Vergütung, Freistellung, Urlaub und Arbeitszeugnis können für eine Gesamtlösung wichtig sein.
Welche Unterlagen hilfreich sind
Halten Sie das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, Nachträge, aktuelle Entgeltabrechnungen und wichtige Korrespondenz bereit. Notieren Sie, wann Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Angaben zu Beschäftigungsdauer, Tätigkeit und einem etwaigen besonderen Schutz helfen bei der Einordnung.
Ablauf und Kosten besprechen
Nach Sichtung der Unterlagen werden die Handlungsoptionen und das weitere Vorgehen abgestimmt. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertritt die Kanzlei Ihre Interessen im Verfahren und prüft zugleich, ob eine geeignete Einigung erreichbar ist.
Die voraussichtlichen Kosten und eine mögliche Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung sollten vor der Beauftragung geklärt werden. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht grundsätzlich auch bei Obsiegen kein Anspruch gegen die Gegenseite auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten; hierzu § 12a ArbGG.
Vertiefende Informationen
Im Lexikon finden Sie Erläuterungen zur Kündigungsschutzklage, zur Kündigungsfrist und zur Abfindung. Die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen bleibt dadurch unersetzt.