Abfindung

Normalerweise haben Ar­beit­neh­mer im Falle einer Kündigung des Ar­beits­verhält­nis­ses kei­nen An­spruch auf ei­ne Ab­fin­dung. Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen finden ihre Grundlage in So­zi­alplänen, Ta­rif­verträgen, Geschäftsführer­verträgen oder auch in einzelnen Arbeits­verträgen. Möglich ist selbstverständlich auch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine freiwillige Vereinbarung bezüglich ei­ner Ab­fin­dung ab­sch­ließen. Das könnte zum Beispiel ein Auf­he­bungs­ver­trag oder ein Ab­wick­lungs­ver­trag mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung sein. Außerdem kann der Ar­beit­ge­ber eine Abfindung mit ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung verknüpfen und auf den § 1a des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes (KSchG) verweisen. Auch dies begründet einen Anspruch auf Abfindung.

Führt eine Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu einer Ab­fin­dung?

Ei­ne Kündi­gungs­schutz­kla­ge kann einem gekündig­ten Ar­beit­neh­mer nur in besonderen Ausnahmefällen unmittelbar eine Ab­fin­dung bescheren. Denn Ziel einer solchen Klage ist zunächst nur die Fest­stel­lung, dass die Kündi­gung un­wirk­sam ist und der Ar­beits­platz erhalten bleibt. Ei­ne Ab­fin­dung ist dann naturgemäß kein The­ma. Wenn jedoch die Er­folgs­aus­sich­ten der Kündi­gungs­schutz­kla­ge als sehr hoch einzuschätzen sind, sind Ar­beit­ge­ber oft be­reit, ei­ne Ab­fin­dung zu versprechen, um das Prozessrisiko zu vermeiden. Denn falls der Arbeitgeber die Klage verliert, müsste er den Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern ihm auch den Lohn für die Zeit bezahlen, in der er wegen der Kündigung nicht gearbeitet hat.

In Ausnahmefällen kann es auch sein, dass der Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung verurteilt wird, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die Kündi­gung un­wirk­sam war und dem Ar­beit­neh­mer keine Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu­gemutet werden kann, etwa wegen Beleidigungen seitens des Arbeitgebers.

Höhe der Abfindung

Maßgeblich für die Berechnung der Abfindung ist das letzte Bruttomonatsgehalt, wobei womöglich nur einmal jährlich geleistete Sonderzahlung Berücksichtigung zu finden haben.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wird bei Bezug von Arbeitslosengeld nicht automatisch angerechnet. Es gibt allerdings einige Konstellationen in denen die Zahlung einer Abfindung zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit) führen kann, weshalb hier besonders sorgsam vorgegangen werden sollte.