Normalerweise haben Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Abfindung. Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen finden ihre Grundlage in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder auch in einzelnen Arbeitsverträgen. Möglich ist selbstverständlich auch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine freiwillige Vereinbarung bezüglich einer Abfindung abschließen. Das könnte zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung sein. Außerdem kann der Arbeitgeber eine Abfindung mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpfen und auf den § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verweisen. Auch dies begründet einen Anspruch auf Abfindung.
Führt eine Kündigungsschutzklage zu einer Abfindung?
Eine Kündigungsschutzklage kann einem gekündigten Arbeitnehmer nur in besonderen Ausnahmefällen unmittelbar eine Abfindung bescheren. Denn Ziel einer solchen Klage ist zunächst nur die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Eine Abfindung ist dann naturgemäß kein Thema. Wenn jedoch die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage als sehr hoch einzuschätzen sind, sind Arbeitgeber oft bereit, eine Abfindung zu versprechen, um das Prozessrisiko zu vermeiden. Denn falls der Arbeitgeber die Klage verliert, müsste er den Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern ihm auch den Lohn für die Zeit bezahlen, in der er wegen der Kündigung nicht gearbeitet hat.
In Ausnahmefällen kann es auch sein, dass der Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung verurteilt wird, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die Kündigung unwirksam war und dem Arbeitnehmer keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann, etwa wegen Beleidigungen seitens des Arbeitgebers.
Höhe der Abfindung
Maßgeblich für die Berechnung der Abfindung ist das letzte Bruttomonatsgehalt, wobei womöglich nur einmal jährlich geleistete Sonderzahlung Berücksichtigung zu finden haben.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Eine Abfindung wird bei Bezug von Arbeitslosengeld nicht automatisch angerechnet. Es gibt allerdings einige Konstellationen in denen die Zahlung einer Abfindung zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit) führen kann, weshalb hier besonders sorgsam vorgegangen werden sollte.