Mit dem Ausspruch einer Kündigung ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist abgelaufen sein. Anders verhält es sich bei der außerordentlichen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs beendet.
Nach welchen Bestimmungen richtet sich die Dauer einer Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis?
Die Kündigungsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Maßgeblich ist hier § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen näher regelt. Hieraus ergibt sich, dass eine Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder zum Ende des Monats beenden kann. Das gilt auch bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Für eine Arbeitgeberkündigung gilt diese Grundkündigungsfrist nur am Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Mit fortschreitender Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängert sie sich sukzessive. Ist eine Probezeit vereinbart, gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist während dieser Probezeit. Darüber hinaus sind verkürzte Kündigungsfristen im Tarifvertrag zulässig. Bei einer einzelvertraglichen Vereinbarung ist eine verkürzte Frist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§ 622 Abs. 5 BGB).
Zulässig sind auch Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen, die Arbeitnehmerkündigung und Arbeitgeberkündigung in gleicher Fristlänge vorsehen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Regelung, die zuungunsten des Arbeitnehmers ausfällt, insbesondere darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein (§ 622 Abs. 6 BGB).
Können Kündigungsfristen nach Belieben vereinbart werden?
Dem Gesetzgeber geht es bei der Erschaffung von arbeitsrechtlichen Vorschriften um soziale Sicherheit. Diese wäre bei einer Frist von beispielsweise zehn Jahren nicht mehr gewährleistet, da sie einen Arbeitgeberwechsel erschweren und die in Artikel 12 GG (Grundgesetz) garantierte Berufsfreiheit einschränken würde.
Klare zeitliche Grenzen sind jedoch in keinem Gesetz eindeutig geregelt. Lediglich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) folgt, dass eine Frist von fünf Jahren das Maximum darstellt. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass eine zu lange Frist (hier: drei Jahre) unwirksam ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sie in seinen AGB festlegt (BAG, Urteil vom 26.10.17, Az. 6 AZR 158/16).
Wann beginnt die Frist?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wichtig kann daher insbesondere für eine Kündigungsschutzklage die Klärung der Frage sein, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.