Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche/ Fristlose Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt der Ausspruch der Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen. Die Folge der fristlosen Kündigung ist häufig die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Überreichung des Kündigungsschreibens.Obwohl eine fristlose Kündigung sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann, ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber in der Praxis häufiger. Eine fristlose Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vorliegt.

Bei der Frage, ob die ein wichtiger Grund vorliegt sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Wann kann ein solcher wichtiger Grund vorliegen?

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem regulären Beendigungstermin den Kündigenden unzumutbar belasten würde. Grundsätzlich kommen dabei betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe in Betracht.

Rechtsschutz bei außerordentlicher Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der außerordentlich gekündigt wurde, kann, ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung, im Wege der Kündigungsschutzklage die Rechtsmäßigkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass kein wichtiger Grund vorlag, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Häufig wird allerdings im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung auch hilfsweise ordentlich gekündigt. Sollte sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung herausstellen, dass auch diese unwirksam ist, was bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht selten ist, würde das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehen.