Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer trotz des Schutzes durch das Kündigungsschutzgesetz wirksam kündigen möchte, stehen ihm dabei drei verschiedene Gründe zur Seite. Einer davon ist die sogenannte personenbedingte Kündigung. Es handelt sich dabei um eine Kündigung, die aus Gründen erfolgt, welche in der Person des Arbeitnehmers liegen.
Wann kann ein Arbeitgeber personenbedingt kündigen?
Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass objektiv ein Kündigungsgrund vorliegt, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Das kann zum Beispiel bei mangelnder Eignung der Fall sein, also wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr erbringen kann. Der wohl häufigste Anlass für eine personenbedingte Kündigung ist jedoch eine bei dem Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit bestehende (lang andauernde) Arbeitsunfähigkeit.
Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?
Vier Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigungsschutz wirksam ist:
- Der Arbeitnehmer muss wegen seiner persönlichen Eigenschaften auch in Zukunft nicht imstande sein, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt und die Gesundheitsprognose negativ ausfällt.
- Es muss dadurch zu einem Schaden für den Arbeitgeber kommen.
- Bei Krankheit des Arbeitnehmers muss, jedenfalls in den allermeisten Fällen, zuvor ein sogenanntes bEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) durchgeführt werden. Das ergibt sich aus § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
- Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz im gleichen Unternehmen.
- Die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
- Eine Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn ein Arbeitgeber personenbedingt kündigen will.
- Bei Schwerbehinderten, Schwangeren und Mitgliedern des Betriebsrates gelten besondere Vorschriften. Hier müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, um eine Kündigung wirksam sein zu lassen.
Was können gekündigte Arbeitnehmer tun?
Binnen einer Frist von drei Wochen können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einreichen. Das Gericht wird dann im Rahmen dieser sogenannten Kündigungsschutzklage prüfen, ob der Angestellte dem Kündigungsschutz unterfällt. Das Einlegen einer Klage kann auch dann von Wichtigkeit sein, wenn es darum geht, eine Abfindung auszuhandeln. Eine Sperre beim Arbeitslosengeld ist bei einem personenbedingten Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nicht zu erwarten.