personenbedingte Kündigung

Wenn ein Ar­beit­ge­ber einem Arbeitnehmer trotz des Schutzes durch das Kündigungsschutzgesetz wirksam kündigen möchte, stehen ihm dabei drei verschiedene Gründe zur Seite. Einer davon ist die sogenannte personenbedingte Kündigung. Es handelt sich dabei um eine Kündigung, die aus Gründen erfolgt, welche in der Person des Ar­beit­neh­mers liegen.

Wann kann ein Ar­beit­ge­ber personenbedingt kündi­gen?

Die wesentliche Vor­aus­set­zung hierfür ist, dass ob­jek­tiv ein Kündi­gungs­grund vorliegt, der in der Per­son des Arbeitnehmers liegt. Das kann zum Beispiel bei mangelnder Eignung der Fall sein, also wenn der Ar­beit­neh­mer sei­ne Ar­beits­leis­tung nicht oder nicht mehr erbrin­gen kann. Der wohl häufigste Anlass für eine personenbedingte Kündigung ist jedoch eine bei dem Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit bestehende (lang andauernde) Arbeitsunfähigkeit.

Welche weiteren Voraussetzungen gibt es?

Vier Vor­aus­set­zun­gen müssen vor­lie­gen, da­mit die per­so­nen­be­ding­te Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz Kündigungsschutz wirk­sam ist:

  • Der Arbeitnehmer muss wegen seiner persönlichen Ei­gen­schaf­ten auch in Zukunft nicht imstande sein, seinen ver­trag­li­chen Pflich­ten nachzukommen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfällt und die Gesundheitsprognose negativ ausfällt.
  • Es muss da­durch zu ei­nem Schaden für den Ar­beit­ge­ber kommen.
  • Bei Krankheit des Arbeitnehmers muss, jedenfalls in den allermeisten Fällen, zuvor ein sogenanntes bEM (be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment) durch­geführt werden. Da­s ergibt sich aus § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
  • Es gibt keine Wei­ter­beschäfti­gungsmöglich­keit auf ei­nem an­de­ren Ar­beits­platz im gleichen Un­ter­neh­men.
  • Die In­ter­es­sen­abwägung muss zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers ausfallen.
  • Eine Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn ein Arbeitgeber personenbedingt kündigen will.
  • Bei Schwerbehinderten, Schwangeren und Mitgliedern des Betriebsrates gelten besondere Vorschriften. Hier müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, um eine Kündigung wirksam sein zu lassen.

Was können gekündigte Arbeitnehmer tun?

Binnen einer Frist von drei Wochen können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einreichen. Das Gericht wird dann im Rahmen dieser sogenannten Kündigungsschutzklage prüfen, ob der Angestellte dem Kündigungsschutz unterfällt. Das Einlegen einer Klage kann auch dann von Wichtigkeit sein, wenn es darum geht, eine Abfindung auszuhandeln. Eine Sperre beim Arbeitslosengeld ist bei einem personenbedingten Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel nicht zu erwarten.