Eine Sperrzeit oder Sperrfrist ohne Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) verhängt die Agentur für Arbeit gegen einen Arbeitslosen aus verschiedenen Gründen. Dazu zählen die eigene Kündigung, aber oft auch ein Aufhebungsvertrag. Auch ein Meldeversäumnis kann zu einer Sperrfrist führen. Das Sozialgesetzbuch sieht je nach Art des Sperrzeittatbestandes eine unterschiedliche Sperrzeitdauer vor, die von einer Woche bis hin zu mehreren Monaten reichen kann. Anders als bei einem Ruhen des Arbeitslosengeldes führt eine Sperrzeit faktisch zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes für den Zeitraum der Sperrzeit, weshalb der Eintritt einer solchen Sperrzeit möglichst vermieden werden sollte.
Verhalten, das zur Sperrzeit führt
- eigene Kündigung des Arbeitnehmers
- Aufhebungsvertrag, für den kein wichtiger Grund vorliegt
- verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber wegen eines Verstoßes des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten (kann fristlos oder ordentlich erfolgt sein)
- Meldeversäumnis: nicht oder nicht fristgemäße Meldung der Arbeitslosigkeit und weiterer wichtiger Fakten an die Agentur für Arbeit, Nichterscheinen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin
- Nichtannahme eines Jobangebots der Arbeitsagentur oder Sabotage durch den Arbeitnehmer (verspätetes oder liederliches Erscheinen zum Einstellungsgespräch)
- unzureichende Eigenbemühungen um einen Job
- Verweigerung einer Eingliederungs- oder Fortbildungsmaßnahme
Ist eine Sperrzeit juristisch anfechtbar?
Das ist sie, es handelt sich um eines der heißesten Themen bei den Auseinandersetzungen von Arbeitslosen mit ihrer Agentur für Arbeit. So ist ein wichtiger Grund, der den Aufhebungsvertrag als legitim erscheinen lässt, immer eine Frage der Interpretation. Der Arbeitslose und auch sein ehemaliger Arbeitgeber können hierzu eine gänzliche andere Perspektive einnehmen als der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur. Die Sozialgerichte klären immer wieder solche Fragen, die Arbeitsagenturen orientieren sich an solchen Urteilen und erhalten von der Bundesagentur für Arbeit entsprechende Vorgaben. Diese finden sich in den Geschäftsanweisungen zu § 159 SGB III. Ein oft umstrittener Punkt ist das Meldeversäumnis. Hierzu gibt es wegweisende Urteile des Bundessozialgerichts und verschiedener Instanzgerichte, so Az. S 11 AS 1294/11 des Sozialgerichts Augsburg, Az. B 14 AS19/14 R des Bundessozialgerichts und Az. L 16 AS 167/12 des Landessozialgerichts München. Im Kern geht es darum, dass ein Sperrzeit ohne ausreichende Rechtsfolgebelehrungen erlassen wurde oder das Jobcenter in kürzester Zeit hintereinander gleichlautende Meldeaufforderungen erließ, bis ein Versäumnis des Arbeitslosen nachweisbar war. Das ist unzulässig, befanden die Sozialgerichte.