Für eine Kündigung braucht ein Arbeitgeber in der Regel einen guten Grund. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf das betreffende Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden. Ein solcher Grund kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.
Was versteht man unter einer verhaltensbedingten Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung, mit der das Arbeitsverhältnis eines durch Kündigungsschutz geschützten Arbeitnehmers ordentlich (u.U. auch außerordentlich) beendet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsvertragsverhältnisses unzumutbar macht.
In welchen Fällen kann verhaltensbedingt gekündigt werden?
Es gibt eine Vielzahl von Pflichtverstößen des Arbeitnehmers, die schlussendlich zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können. Dazu zählen Nichtleistungen wie Arbeitsverweigerung oder Verspätung, Minderleistungen wie Langsamkeit oder häufige Fehler, Verstöße gegen Nebenpflichten, die sich zum Beispiel in Beleidigungen oder einer Straftat zeigen können. Auch das Nichtmelden einer Arbeitsunfähigkeit und Verstöße gegen die Betriebsordnung, etwa Alkoholkonsum oder Privatgespräche können trotz Kündigungsschutz zu einer verhaltensbedingten Kündigung und in der Folge auch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Vier Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung
1. Der Arbeitnehmer muss einen erheblichen Pflichtverstoß begangen haben.
2. Er muss fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
3. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das heißt, mildere Mittel dürfen nicht in Betracht kommen. Ein solches wäre beispielsweise eine Abmahnung oder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz.
4. Bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss das Arbeitgeberinteresse überwiegen. Sonst wäre die Kündigung nicht rechtmäßig.
Abmahnung
In der Regel ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Nur bei sehr groben Pflichtverstößen des Arbeitnehmers kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein. Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten genau beschreiben. Eine pauschale Beschreibung genügt nicht. Das Verhalten muss als Vertragsverstoß gerügt werden und der Arbeitnehmer muss dazu aufgefordert werden das Verhalten zu unterlassen. Eine Kündigung muss angedroht werden.