Kündigungsschutz (allgemein)

Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor einem willkürlichen Verlust des Arbeitsplatzes. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nicht kündigen kann. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages kann allerdings nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen.

Aus welchen Gründen darf der Arbeitgeber kündigen?

Die Kündi­gung eines Ar­beit­ge­bers kann nur wirk­sam sein, wenn bestimmte Kündigungsgründe vorliegen. Diese müssen in der Person des Arbeitnehmers wurzeln (personenbedingte Kündigung) oder durch das Verhalten bedingt (verhaltensbedingte Kündigung) sein. Der Arbeitgeber kann auch be­triebs­be­ding­t kündigen (betriebsbedingte Kündigung). In jedem Fall muss dem Arbeitgeber eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung zur Seite stehen. Die Beweislast liegt auf der Seite des Arbeitgebers. Eine reine Behauptung („Herr X kommt immer zu spät“) reicht nicht.

Wann kann ich mich als Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen?

Den Kündigungsschutz nach dem KSchG erhalten leitende Angestellte sowie Ar­beit­neh­mer, die ihren Arbeitsplatz länger als sechs Monate innehatten. Außerdem darf es sich bei dem Arbeitgeber nicht um einen Kleinbetrieb handeln. Als Klein­be­triebe gelten Unternehmen, die nicht mehr als zehn Ar­beit­neh­mer beschäftigen. Leiharbeiter zählen häufig mit, Auszubildende nicht. Wer sich gegen eine Kündigung wenden möchte, muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

Welche Vorteile hat ein Arbeitnehmer bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes?

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung abwehren möchte und erfolgreich eine Kündigungsschutzklage einreicht, hat das zur Folge, dass er seinen Arbeitsplatz erhalten kann. Möglich ist auch, dass eine Abfindung ausgehandelt werden kann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass eine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Auch wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise leitender Angestellter ist, kann eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben. Jedoch kann der Ar­beit­ge­ber in diesem Fall ohne weitere Be­gründung be­an­tra­gen, dass das Ge­richt der Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses gegen Zahlung ei­ner Ab­fin­dung stattgibt