Alle Jahre wieder freuen sich Millionen deutsche Arbeitnehmer auf Sonderzahlungen zum Ende des Jahres. Das Plus zum regulären Gehalt im November oder Dezember ist hochwillkommen und meist schon für die Weihnachtsgeschenke verplant. Doch nicht jeder Beschäftigte hat Grund zur Freude: Im vergangenen Jahr erhielten nur 55 Prozent der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, zeigte eine Befragung der Hans-Böckler-Stiftung unter mehr als 90.000 Beschäftigten. Vor allem wer nach Tarifvertrag beschäftigt ist, kann sich über den Bonus zum Weihnachtsfest freuen. Denn in Unternehmen mit Tarifbindung erhielten immerhin 87 Prozent der Angestellten die Sonderzahlung, hat das Statistische Bundesamt bei der Auswertung der Tarifverträge ermittelt. Im Schnitt wurden demnach 2018 übrigens 2583 Euro zusätzlich gezahlt, 2,3 Prozent mehr als im Vorjahr – im Westen etwas mehr, im Osten etwas weniger.
Kein Anspruch auf Sonderzahlung
Ein gesetzlich verankertes Anrecht auf eine Sonderzahlung oder einer Prämie zum Jahresende haben Beschäftigte allerdings nicht. Sofern die Zusatzleistung nicht in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, handelt es sich bei der Sonderzahlung zunächst um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ausnahme: Hat der Arbeitgeber drei Jahre in Folge eine Sonderzahlung gezahlt, haben die Beschäftigten auch in Zukunft einen Rechtsanspruch auf die Zahlung – es sei denn, der Arbeitgeber hat jedes Jahr ausdrücklich betont, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn die Höhe der Sonderzahlung in den einzelnen Jahren unterschiedlich ausgefallen ist.
Alle Mitarbeiter gleich belohnen
Auch darf der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter grundsätzlich nicht von der Sonderleistung ausnehmen. So gilt nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Bekommen alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einer bestimmten Gruppe die Gratifikation, können einzelne nur mit triftigem Grund ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Kollegen, die in Teilzeit arbeiten – bekämen sie keinen Weihnachtsbonus, verstieße das gegen das Benachteiligungsverbot. Die Höhe steht allerdings im Verhältnis zur Arbeitszeit: Mitarbeiter mit einer halben Stelle bekommen dann grundsätzlich auch nur den halben Bonus.
Ausnahmen gut begründen
Ein Grund, einzelne Beschäftigte von der Zahlung auszuschließen, kann allerdings die Betriebszugehörigkeit sein. So können Mitarbeiter, die erst kurz vor Jahresende ihre Stelle im Unternehmen angetreten haben, von der zusätzlichen Zahlung ausgenommen sein – genauso Beschäftigte mit einem hohen, außertariflichen Gehalt oder leistungsabhängiger Vergütung.
Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, haben unter Umständen Anspruch auf eine Teilzahlung des Weihnachtsgeldes. Hier kommt es auf den Charakter der Gratifikation an: Ist der Weihnachtsbonus als Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter definiert, also als 13. Gehalt, dient sie lediglich der Entgeltung der erbrachten Arbeitsleistung. Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, haben ein Anrecht auf eine (anteilige) Sonderzahlung.
Dient die Gratifikation dagegen ausschließlich der Belohnung der Betriebstreue, erhalten Mitarbeiter, die vor einem im Arbeitsvertrag festgelegten Stichtag kündigen, unter Umständen kein oder nur ein geringeres Sonderentgelt. Häufig werden jedoch Sonderzahlungen mit sogenanntem Mischcharakter vorliegen, d.h. es soll sowohl geleistete Arbeit als auch die Betriebstreue honoriert werden. Kommt der Sonderleistung ein solcher Mischcharakter zu, haben Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, ebenfalls Anspruch auf eine (ggf. anteilige) Zahlung der Gratifikation.