Betriebsrat

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit durch einen Betriebsrat auf die Geschicke ihres Unternehmens Einfluss zu nehmen. Rechtsgrundlage ist das seit Ende des Jahres 1952 in der Neufassung von Januar 1972 geltende Betriebsverfassungsgesetz, abgekürzt BetrVG. Es regelt „als Ordnung einer Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Betriebsverfassung als betriebliche Interessensvertretung“. Nach § 1 BetrVG kann in Betrieben mit wenigstens fünf dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmern über 18 Jahren, die ständig wahlberechtigt sind, eine solche Interessensvertretung gewählt werden, wenn mindestens drei dieser Arbeitnehmer wählbar sind, also über ein passives Wahlrecht verfügen.

Betriebsratswahl

Nach § 13 BetrVG findet die Betriebsratswahl alle vier Jahre statt, und zwar im Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Mai. In § 13 Absatz 2 sind diejenigen Situationen abschließend aufgeführt, in denen Betriebsratswahlen außerhalb dieses Turnus stattfinden können beziehungsweise müssen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Betrieb zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt wird. Wer sich zur Wahl stellt, der muss mindestens ein halbes Jahr dem Betrieb angehören. Der vierjährige Rhythmus nach dem BetrVG ist leicht zu merken. Seit dem Jahr 2006 findet die Betriebsratswahl immer in den Jahren der Fußball-Weltmeisterschaft statt; das nächste Mal somit im Frühjahr 2022. Nach § 9 BetrVG richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Beschäftigtenzahl im Unternehmen. Es beginnt bei einem Betriebsratsmitglied und reicht bis hin zu mehreren Dutzend Mitgliedern, die dann sogar unter Umständen nur noch dieses Amt ausüben.

Beschlussverfahren nach BetrVG und nach ArbGG

Die Aufwendungen für den Betriebsrat trägt und finanziert nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber. Zu den Anlässen und Kostenarten gehören Sitzungen, Sprechstunden sowie die laufende Geschäftsführung mit Arbeitsraum, Sachmitteln, Informations- und Kommunikationstechnik bis hin zu Büromaterial. Betriebsräte verfügen generell über keine eigenen Einnahmen. Die Mitglieder des Betriebsrats werden allerdings vom Arbeitgeber weiterhin vergütet.

Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist die Arbeitsgerichtsbarkeit für Angelegenheiten nach dem BetrVG zuständig. Das sogenannte Beschlussverfahren ist in § 80 ArbGG näher geregelt. Eingeleitet wird es nach § 81 ArbGG ausschließlich auf Antrag hin. Der Vorsitzende Arbeitsrichter kann für dieses Beschluss- ein Güteverfahren ansetzen und nach seiner aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung frei und direkt entscheiden. In diesem Verfahren gelten alle für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges maßgeblichen Vorschriften; von der Prozessfähigkeit über richterliche Befugnisse bis hin zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die wichtigsten Betriebsratsaufgaben:

• Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
• Eingliederung schwerbehinderter Menschen
• Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern
• Integration ausländischer Arbeitnehmer
• Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Unternehmen
• Förderung von Maßnahmen für Arbeitsschutz sowie für den betrieblichen Umweltschutz
• Interessensvertretung der Arbeitnehmer dahingehend, dass der Arbeitgeber geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie alle anderen relevanten Bestimmungen einhält und im Betrieb umsetzt.