befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Arbeitsverträge

Werden von Arbeitgebern neue Mitarbeiter eingestellt, müssen die hier entstehenden Arbeitsverhältnisse nicht zwangsläufig auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Zulässig ist die vertragliche Vereinbarung einer Befristung, durch die ein Arbeitsvertrag nach einem vorher festgelegten Zeitpunkt oder dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses automatisch ausläuft. Da befristete Arbeitsverträge Arbeitnehmerrechte tangieren, existieren konkrete gesetzliche Vorgaben, die hauptsächlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) konkret geregelt sind und eine Benachteiligung der Arbeitnehmer verhindern sollen.

Voraussetzungen

Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden, da die darin enthaltene Befristung ansonsten unwirksam ist. Sie müssen inhaltlich auf einer Urkunde, also einem Blatt Papier, festgehalten werden und beide Vertragsparteien müssen den Vertragstext unterschreiben. Das Tatbestandsmerkmal der Schriftform liegt z.B. dann nicht vor, wenn eine Befristungsabrede mündlich, per SMS oder E-Mail vereinbart wurde. Möglich, wenn auch sicherlich nicht besonders üblich, ist auch die elektronische Form, die jedoch von beiden Vertragsparteien eine qualifizierte elektronische Signatur fordert. Eine nicht schriftlich festgehaltene Befristung führt nicht dazu, dass der gesamte Arbeitsvertrag ungültig wird. Vielmehr ist die Rechtsfolge, dass der gesamte Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt.

Weitere Voraussetzungen

Neben dem Erfordernis der Schriftform ist bei befristeten Arbeitsverträgen die Unterscheidung zwischen sachgrundloser und Sachgrundbefristung von besonderer Bedeutung. Eine schriftlich festgelegte Befristung ist wirksam, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt oder ein neu begründetes Arbeitsverhältnis befristet wird und die Befristung maximal zwei Jahre beträgt. Auch zu beachten ist, dass bei der sachgrundlosen Befristung mit dem entsprechenden Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf.

Kettenbefristungen

Manche Arbeitgeber vergeben Arbeitsverträge hintereinander, die jeweils sachgrundbefristet sind. Dies führt dazu, dass viele Arbeitnehmer sich in einer permanenten Unsicherheit befinden und nicht wissen, ob ihr Arbeitsverhältnis verlängert wird. In vielen anderen Fällen sind die Gründe, warum auch noch nach vielen Jahren kein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird, nicht nachvollziehbar.

Rechtsmittel gegen befristete Arbeitsverträge

Ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass die im Arbeitsverhältnis schriftlich formulierte Befristung unwirksam ist und eine Entfristung vorgenommen werden müsste, kann er vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Es wird dabei grundsätzlich immer der letzte Befristungszeitraum überprüft. Ist diese Befristung nicht wirksam vereinbart worden, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Folge. Die Klage richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des vorliegenden Befristungsverhältnisses nicht beendet ist und eine Entfristung vorzunehmen ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Ende des Befristungszeitraums erhoben werden. Wurde die Klagefrist versäumt, wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der zuletzt vertraglich vereinbarten Befristung wirksam endete.