Das Zeugnis ganz allgemein ist eine urkundliche Bestätigung über die erbrachte Leistung. In der Schule sind es die Schulzeugnisse, und im anschließenden Berufsleben die Arbeitszeugnisse. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich den Anspruch darauf, ein Zeugnis für die bislang geleistete Arbeitsleistung ausgestellt zu bekommen; er kann jedoch auch darauf verzichten. Wenn er sein Recht auf die Zeugnisausstellung wahrnimmt, dann wird daraus eine Pflicht für den Arbeitgeber. Unberechtigte Verzögerungen sowie eine Verweigerung der Zeugnisausstellung sind Pflichtverletzungen, ebenso wie falsche Zeugnisinhalte. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Ausstellung des Zwischen- respektive des Endzeugnisses mit einer Zeugnisklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Zeugnisarten und Rechtsgrundlagen
Bei der Zeugnisausstellung für den Arbeitnehmer wird unterschieden in das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis, das Zwischenzeugnis sowie in das Endzeugnis. Der Begriff Endzeugnis macht deutlich, dass diese Zeugnisausstellung im direkten Zusammenhang mit der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht. Das Zwischenzeugnis wird während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Ob es ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis sein soll respektive muss, ist ganz maßgeblich von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig. Rechtsgrundlagen für die Arbeitszeugnisausstellung sind § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 109 Gewerbeordnung (GewO) sowie § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für Auszubildende.
Arbeitszeugnisse und Wunschformel
Inhalt, Formulierung und Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses sind gesetzlich nicht vorgegeben wurden aber im Laufe Zeit durch eine vielfältige Rechtsprechung aller Gerichtsinstanzen konkretisiert. Dennoch sind Arbeitszeugnisse ein immer wieder neuer, individueller Einzelfall. Ein maßgeblicher Inhalt, dessen Fehlen trotz anderslautender höchstrichterlicher Rechtsprechung anders interpretiert wird, ist „der wohlwollende Schlusssatz“, auch Wunschformel genannt. Dazu ein Beispiel: „Wir bedauern das Ausscheiden von …., bedanken uns für die erbrachte Leistung und wünschen ….. für den weiteren beruflichen Werdegang alles Gute“. Ein Anspruch auf diese Formulierung besteht nicht. Gängige Praxis ist es jedoch, dass Arbeitgeber das Endzeugnis als qualifiziertes Arbeitszeugnis so formulieren. Tun sie es nicht, was sie auch nicht müssen, dann ist das in der „Arbeitszeugnissprache“ dennoch gleichbedeutend mit einer Negativbewertung.
Notenbewertung in Textform
Jedenfalls die qualifizierten Arbeitszeugnisse enthalten eine Notenbewertung. Sie wird nicht in Ziffern, sondern in einer offenen oder auch versteckten Textform ausgedrückt. Sowohl für das Zwischenzeugnis als auch für das endgültige Zeugnis gelten die folgenden, eher unausgesprochenen Bewertungskriterien:
• Note 1 sehr gut – stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
• Note 2 gut – zu unserer vollsten Zufriedenheit oder stets zu unserer vollen Zufriedenheit
• Note 3 befriedigend – stets zu unserer Zufriedenheit oder zu unserer vollen Zufriedenheit
• Note 4 ausreichend – zu unserer Zufriedenheit
• Note 5 mangelhaft – im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit