Abmahnung

Eine Abmahnung spricht meistens der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens aus. Sie ist in vielen Fällen Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung, die dann unter Umständen sogar außerordentlich ausgesprochen werden kann. Der umgekehrte Fall des Abmahnens eines Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer ist auch möglich, kommt allerdings eher selten vor.

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Der Ar­beit­ge­ber muss das ab­ge­mahn­te Ver­hal­ten exakt be­schrei­ben und in jedem Fall das Da­tum und die Uhr­zeit des abgemahnten Verhaltens benennen. Zwei­tens muss er das ab­ge­mahn­te Ver­hal­ten als Ver­trags­ver­s­toß rügen und drittens den Ar­beit­neh­mer darauf hinweisen, dass er ihm im Wie­der­ho­lungs­fall den Arbeitsvertrag kündigen wird. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Rüge durch den Arbeitgeber nur eine Ermahnung. Übrigens können Arbeitnehmer umgekehrt auch ihren Arbeitgeber abmahnen. Der Hintergrund ist immer ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Bestimmungen, aus denen sich Pflichten der jeweiligen Vertragspartei ergeben.

Warum mahnen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ab?

Wenn eine Kündigung verhaltensbedingt ausgesprochen werden soll, was auch fristlos erfolgen kann, muss vorher abgemahnt werden. Auch außerordentliche Kündigungen sind nach häufig nur möglich, wenn der Arbeitgeber durch ein vorheriges Abmahnen klargestellt hat, welches Verhalten er nicht duldet. Das betrifft unter Umständen sogar Extremfälle wie ein krimi­nel­les Verhalten des Ar­beit­neh­mers. Selbst ist es denkbar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnen muss, bevor er ihm fristlos den Vertrag kündigt, jedenfalls dann, wenn es sich um ein zunächst einmaliges Ba­ga­telldelikt handelt und das Ar­beits­verhält­nis schon lan­ge Zeit besteht, ohne dass es bisher Be­an­stan­dun­gen bezüglich des Verhaltens des Arbeitnehmers gegeben hätte.

Muss die Ab­mah­nung schrift­lich erfolgen?

Nein, sie ist auch münd­lich aus­ge­spro­che­n wirk­sam. Hierfür sind allerdings verlässliche Zeugen nötig, daher wird die mündliche Form niemandem empfohlen. Zudem ist bei einer Kündigungsschutzklage der Inhalt des Abmahnvorganges sehr entscheidend. Gerade dieser Inhalt kann Monate später nur selten genau und glaubwürdig vor Gericht wiedergegeben werden. Doch Arbeitnehmer müssen wissen, dass sie auch mündlich abgemahnt werden können, sie dürfen so einen Vorgang nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Kann sich ein Arbeitnehmer gegen die Abmahnung wehren?

Damit nicht in Zukunft eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, empfiehlt es sich als Arbeitnehmer, Beweise zu sichern, wenn das Vorgehen des Arbeitgebers überzogen erscheint. Auch eine schriftliche Gegendarstellung oder eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist möglich.